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Schweizerischer Verband
der Physiotherapeutinnen
und Physiotherapeuten
spezialisiert in Urogynäkologie
& Pelvi-Perineologie

Ich bin Arzt/Ärztin

Indem Sie Ihre Patientinnen und Patienten an Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten verweisen, die Mitglied der ASPUG-PP sind, gewährleisten Sie ihnen eine qualitativ hochwertige Betreuung, die auf einer zertifizierten theoretischen Ausbildung und einer evidenzbasierten Praxis (EBP) beruht.

Die Patientinnen und Patienten können ihre therapeutische Fachperson weiterhin frei wählen, beispielsweise nach Kriterien wie Fachgebiet oder geografischer Lage. Durch Klicken auf den untenstehenden Link können Sie über die interaktive Karte oder die Liste der aufgeführten Fachpersonen eine spezialisierte Physiotherapeutin bzw. einen spezialisierten Physiotherapeuten suchen und Ihre Suche mithilfe der verfügbaren Filter verfeinern.

Die Patientinnen und Patienten müssen die Physiotherapiesitzungen innerhalb von maximal 5 Wochen ab dem Ausstellungsdatum der ärztlichen Verordnung beginnen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Verordnung nicht mehr gültig (diese Einschränkung gilt nur für die erste Verordnung).

Jede Verordnung ist auf 9 Sitzungen begrenzt. Ist eine längere Behandlung erforderlich, wird eine neue Verordnung benötigt.

Bei mehr als 36 Physiotherapiesitzungen pro Kalenderjahr muss der verordnende Arzt bzw. die verordnende Ärztin dem Vertrauensarzt bzw. der Vertrauensärztin des Versicherers einen begründeten Bericht zukommen lassen, um die Fortsetzung der Kostenübernahme sicherzustellen.

Die von einem Arzt bzw. einer Ärztin verordneten Physiotherapiesitzungen werden im Krankheitsfall von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) sowie von der Unfallversicherung (UVG) übernommen, wenn die Behandlung im Zusammenhang mit einem Unfall steht.

Behandlungen im Zusammenhang mit der Mutterschaft, die zwischen der 13. Schwangerschaftswoche und der 8. Woche nach der Geburt durchgeführt werden, sind von der Kostenbeteiligung befreit. Es werden weder Franchise noch Selbstbehalt in Rechnung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Dokumenten:

Die Diagnose muss auf der Verordnung klar angegeben werden (z. B. Inkontinenz, Prolaps, Störungen der abdomino-pelvinen Statik usw.). Diese Informationen sind für die Behandlungsplanung, die klinische Dokumentation sowie die Abrechnung erforderlich.

Bei einfachen klinischen Situationen kann eine allgemeine Diagnose ausreichend sein. Wenn ein Patient bzw. eine Patientin hingegen mehrere Diagnosen oder Komplexitätsfaktoren aufweist, welche die Behandlung beeinflussen können, ist es wichtig, diese auf der Verordnung anzugeben. Diese Position kann bei folgenden Krankheitsbildern oder Situationen abgerechnet werden, welche die Behandlung erschweren:

  • bei Beeinträchtigung des Nervensystems
  • bei Kindern bis 6 Jahre
  • bei Störungen der Lungenventilation
  • bei Störungen des Lymphsystems
  • bei Palliativbehandlungen
  • bei sensomotorischer Verlangsamung oder kognitivem Defizit. Zu den für die Physiotherapie relevanten kognitiven Fähigkeiten einer Person zählen: Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Lernen, Planung, Orientierung und Wille.
  • bei Behandlung von zwei oder mehr Körperteilen
  • bei Behandlung von zwei nicht benachbarten Gelenken (diese können sich im selben Körperteil befinden)
  • bei einer Beeinträchtigung, die besondere Unterstützung erfordert (z. B. Verbrennungen)
  • wenn eine für die Behandlung notwendige Instruktion des Pflege- oder Betreuungspersonals erforderlich ist.

Auf Antrag kann der Versicherer die Anwendung der Position 7311 für weitere Indikationen bewilligen.

Die Angabe von Komorbiditäten und Komplexitätsfaktoren ermöglicht es, die physiotherapeutische Behandlung bestmöglich anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Behandlungsdauer, und so den Bedürfnissen des Patienten bzw. der Patientin und den klinischen Anforderungen gerecht zu werden.

Beispiele für komplexe medizinische Diagnosen, die eine komplexe Behandlung rechtfertigen:

  • Harninkontinenz in Verbindung mit einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD);
  • Zystozele in Verbindung mit Multipler Sklerose;
  • Enuresis in Verbindung mit einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS).

Hier ein Beispiel für eine Verordnung:

Dokument herunterladen

Seit dem 1. Januar 2024 wird der Kauf eines Geräts zur elektrischen Neuromodulation im Rahmen des KVG bis zu einem Betrag von CHF 144.– vergütet, sowohl für schmerzlindernde Behandlungen (TENS) als auch für die Elektrostimulation, einschliesslich bei pelvi-perinealen Beschwerden.

Für diese Vergütung ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Darin müssen der Kauf des Geräts sowie der Elektroden aufgeführt sein.

Die Miete dieser Geräte wird hingegen nicht mehr übernommen.

Auf der Verordnung muss Folgendes angegeben sein: «Kauf eines Geräts zur transkutanen und perkutanen elektrischen neuromuskulären Modulation, einschliesslich Kabel». Diese Verordnung darf nur von einem Arzt bzw. einer Ärztin ausgestellt werden, der bzw. die Erfahrung in der Anwendung dieser Technologie nachweisen kann.

Die Vergütung ist auf ein Gerät alle fünf Jahre begrenzt (MiGeL-Positionen 09.02.01.00.1 und 09.02.01.01.1).

Zur Unterstützung einer evidenzbasierten Praxis (Evidence-Based Practice, EBP) empfehlen wir die Nutzung der Cochrane Library, einer international anerkannten Referenz für die methodische Qualität ihrer systematischen Reviews und Evidenzsynthesen. Diese Ressourcen stellen eine wertvolle Unterstützung bei der klinischen Entscheidungsfindung dar und tragen zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung bei.

Auch die Publikationen der International Continence Society, ICS oder der International Urogynecological Association, IUGA stellen wertvolle Ressourcen in der Pelvi-Perineologie dar.

Die ICS setzt sich für die Verbesserung der Lebensqualität von Menschen mit Harnwegs-, anorektalen oder Beckenbodenstörungen ein. Sie fördert die Forschung, die Ausbildung sowie die Entwicklung von Terminologien, Empfehlungen und internationalen Standards in diesen Bereichen. Die IUGA hat zum Ziel, Ausbildung, Forschung und klinische Exzellenz bei der Prävention, Beurteilung und Behandlung von Beckenbodenstörungen bei Frauen zu fördern.

Für den Zugang zu den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen empfehlen wir ebenfalls die Konsultation von spezialisierten, peer-reviewten Fachzeitschriften, wie dem American Journal of Obstetrics and Gynecology, AJOG, die regelmässig klinische Empfehlungen, Expertenkonsense und qualitativ hochwertige Forschungsarbeiten veröffentlichen.

Die ASPUG-PP ist…

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